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Luftrecht für BallonfahrerIn diesem Bereich finden Informationen über Neues und Allgemeines im Luftrecht, speziell Ballonfahrer betreffend.Achtung: ballonfahrer-online.de gibt keine Gewähr auf Richtigkeit und Aktualität der hier veröffentlichen Dokumente.
Etwas verwundert über einen Punkt in der Präsentation, schrieb ich Matthias Borgmeier an, ob sich der "Operators Proficiency Check" auf den Piloten oder das Unternehmen bezieht. Damit wäre unter Umständen für gewerbliche Piloten alle 6 Monate eine Überprüfungsfahrt nötig. Hier die wirkliche schnelle Antwort von Hr. Borgmeier: Sehr geehrter Herr Gebauer, Herzlichen Dank für Ihre e-mail und die Anfrage zu den Inhalten der Folien zum Thema: “Commercial balloon operations”. Zunächst möchte ch kurz feststellen, dass wir vor Ort natürlich betont haben, dass alle Inhalte der Folien auf den jetzigen NPAs beruhen und dass sich somit viele der auf den Folien erklärten Inhalte noch verändern können. Aber es stimmt so wie sie es festgestellt haben. In der NPA 2009-02c unter OR:OPS.145.FC Recurrent Training and Checking finden Sie folgenden Text: OR.OPS.145.FC Recurrent training and checking (a) Each flight crew member shall complete recurrent training and checking relevant to the type or variant of aircraft on which they operate. (b) Operator Proficiency Check: (1) Each flight crew member shall complete operator proficiency checks to demonstrate his/her competence in carrying out normal, abnormal and emergency procedures, as part of a normal flight crew complement. (2) When the flight crew member will be required to operate under IFR, the operator proficiency check shall be conducted without external visual reference. (3) The period of validity of the operator proficiency check shall be 6 calendar months. Die Gültigkeitsdauer des proficiency check und die Überprüfung eines jeden Piloten (oder eventuell auch weitere Flight Crew Mitglieder – ein weiteres Besatzungsmitglied haben wir aber auch für große Ballone nach längerer Diskussion erst einmal nicht aufgenommen) leitet sich also von der durch JAR OPS übernommenen Regelung ab und die Kollegen bzw. die Arbeitsgruppe, die diesen Teil der Vorschriften zusammengestellt hat, hat (bisher) keine Luftfahrzeugkategorie oder eine bestimmte „commercial operation“ davon ausgenommen. Sie können sich aber sicher vorstellen, dass dieser Punkt auch am letzten Dienstag schon kurz diskutiert wurde. Eine Ausweitung des Zeitraumes auf 12-13 Monate wurde von den Teilnehmern als wünschenswert und akzeptabel in den Raum gestellt (mir ist durchaus bekannt, dass hier in Deutschland derzeit ein 12 Monate-Zeitraum gilt). Unsere Antwort lautete, dass man dies doch bitte in den Kommentaren zu dieser NPA berücksichtigen und aufnehmen möge und mit entsprechenden praxisnahen Lösungen an uns heran treten solle (per Kommentar im Comment Response Tool auf unserer Webseite). Wir stehen dem wohlwollend gegenüber. Als kleine Ergänzung möchte ich sie darauf hinweisen, dass die zu diesem Paragraphen auch eine AMC existiert, die ggffs. Auch nachgebessert werden müsste und weitere Details zu diesen OPCs enthält. Auch die „Qualifikation des Prüfers“ könnte hier für den Ballonbereich noch genauer spezifiziert werden. Ich möchte Sie daher bitten, uns ihren Vorschlag auch auf dem oben schon genannten Wege (http://hub.easa.europa.eu/crt/) zukommen zu lassen. Ich hoffe, das beantwortet ihre Frage?! Falls sich weitere Fragen zu diesem Thema ergeben können sie sich gerne noch einmal bei mir melden. Ganz herzliche Grüße aus Köln in das verschneite Bayern Matthias Borgmeier Wow, das würde zukünftig viel Aufwand bedeuten, um gewerblich fahren zu dürfen. Bin gespannt, ob es ausreichend Prüfer dafür gibt. Anmerkung von ballonfahrer-online.de: Wer hat Kommentare oder Bemerrkungen dazu? Diese könnten auch gerne hier veröffentlicht werden.
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 19.03.2008 die neue Basic Regulation veröffentlicht, mit der der EU/EASA die Kompetenzen für Pilotenlizenzwesen und Flugbetrieb übertragen werden. Die Verordnung trat 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung, also am 8. April 2008 in Kraft. Sie hat die Nummer 216/2008 und ersetzt die EU-VO 1592/2002. Die genauen Einführungstermine für die Europäischen Pilotenlizenzen werden in Durchführungsverordnungen geregelt werden, die die EU-Kommission erlassen wird. Die EU-VO 216/2008 regelt jedoch, dass der Übergang auf die neuen Lizenzen bis 8. April 2012 abgeschlossen sein muss. Die Basic Regulation ist, wie auch schon die Vorgängerversion, in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Interessant für Ballonfahrer ist folgender Auszug aus der Verordnung: KAPITEL I GRUNDSÄTZE Artikel 1 - Geltungsbereich (1) a)... b) Personen und Organisationen, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind. Artikel 3 - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck i) „gewerbliche Tätigkeit“ den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt; Mit dieser Definition können Ballonfahrten mit 3+1 gegen Selbstkosten oder Ballonfahrten mit einem gesponserten Ballon, wie sie derzeit häufig von Ballonpiloten durchgeführt werden, als gewerblich angesehen werden. Lt. DAEC wurde um diese Definition in der Basic Regulation lange im Ministerrat der EU gerungen. Es ist leider nicht zu erwarten, dass der Wortlaut in absehbarer Zeit wieder geändert wird. Um die zweite Satzhälfte, die solche Aktivitäten innerhalb eines Vereins von der Gewerblichkeit frei stellt, musste Europe Air Sports (EAS) lange kämpfen. Weitere Infos: http://www.daec.de/eufcl/index.php Auszug aus http://www.lorenz-ballooning.de/pilotenprofis/instandhaltung/tbhfbh/: "EASA Insider sehen die Zukunft in etwa so: Variante 1: Ballonfahrten im Rahmen von Wettbewerben oder anderen Veranstaltungen ohne zahlende Gäste. Unter Umständen mit einem Beobachter o. Ä. Mit entsprechend kleinen Ballonen. Variante 2: Ballonfahrten innerhalb von Vereinen, hier ist die Fahrt bereits durch den Vereinsbeitrag bezahlt. Das lässt natürlich Raum für Sonderlösungen. Variante 3: Die bisher schon bekannte Möglichkeit als Luftfahrtunternehmen mit Ballonen." Anmerkung von ballonfahrer-online.de: Wer hat Kommentare oder Bemerrkungen dazu? Diese könnten auch gerne hier veröffentlicht werden.
Die EASA hat die Aufgabe, einheitliche und hohe Sicherheits- und Umweltstandards auf europäischer Ebene zu erstellen und zu überwachen. Sie berät hierbei die Europäische Kommission mit ihrem Fachwissen auf den Gebieten Flugsicherheit und Abschluss internationaler Abkommen. Sie wird vom Europäischen Parlament kontrolliert. Die EASA macht derzeit Vorschläge zu Gesetzesänderungen, die sich u. a. mit der der Zulassung des Flugpersonals beschäftigen. Dies trifft auch die Ballonfahrer in Deutschland. ballonfahrer-online.de hat Auszüge aus den "NOTICE OF PROPOSED AMENDMENT (NPA)", die Einfluss auf die Ballonfahrer-Lizenzen, Ballonlehrer und Prüfer haben werden, zusammengestellt. Die Originaldokumente finden Sie auf der Website der EASA. Im Unterschied zu JAR-FCL, das lediglich den Charakter einer Richtlinie hatte und in jedem Land mehr oder weniger frei umgesetzt wurde, sind die Vorschriften der EASA – wenn sie verabschiedet werden – geltendes Recht in Deutschland. Spätestens am 8. April 2012 sollen gemäß dem Beschluss der europäischen Kommission No216/2008 vom 20.Februar 2008 die Regeln der EASA in der gesamten EU gelten.
Anmerkung von ballonfahrer-online.de: Herzlichen Dank an Axel Ockelmann, der zur Einrichtung dieser Rubrik angeregt hat. | ||||||||||||||||||||||||
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